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Reisegewerbekarte beantragen

Kurzbeschreibung

Sie betreiben ein sogenanntes Reisegewerbe, weil Sie gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb einer gewerblichen Niederlassung Ihre Dienstleistung anbieten?

Beschreibung

Dann ist die Erteilung einer Reisegewerbe gem. § 55 Gewerbeordnung (GewO) erforderlich.

Ein Reisegewerbe betreibt derjenige/diejenige, der/die

  • Waren verkauft, Bestellungen vertreibt oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder 
  • unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt. Die Reisegewerbekarte muss bei Aufnahme der entsprechenden Tätigkeit bereits erteilt worden sein.

Reisegewerbekarte - § 55 Gewerbeordnung (GewO)

 

weitere Informationen ab § 55a ff Gewerbeordnung

 

Gebühren - Tarifstelle 12.12.1 Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)

  • formeller Antrag
  • Personalausweis oder Pass
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9) Zu beantragen bei der Bürgerberatung. Bei der Beantragung ist als Verwendungszweck "Reisegewerbekarte" anzugeben.
  • Führungszeugnis (Belegart 0) Zu beantragen bei der Bürgerberatung. Bei der Beantragung ist als Verwendungszweck "Reisegewerbekarte" anzugeben.
  • Auskunft in Steuersachen vom Finanzamt. Sofern bereits eine Betriebsstätte in einem anderen Ort als dem Wohnort besteht,  ist von dort eine weitere steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung (in der Regel vom Steueramt) zu beantragen


bei Vertrieb von offenen Lebensmitteln (z.B. Anbieten von Imbisswaren):

  • sofern Speisen außerhalb des Verkaufswagens zubereitet werden, ist der Herstellungsraum nachzuweisen. Die Abnahme erfolgt ebenfalls durch die Lebensmittelaufsicht.

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Zuständige Kontaktpersonen