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Beglaubigungen von Dokumenten oder Unterschriften

Kurzbeschreibung

Sie möchten eine amtliche Beglaubigung von Dokumenten oder Unterschriften?

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Beschreibung

Standesamtliche Urkunden dürfen von der Bürgerberatung nicht beglaubigt werden. Die Urkunden sind bei dem Standesamt, welches die Urkunde ausgestellt hat, als Zweitschrift anzufordern.

Ausländische Dokumente dürfen von hier beglaubigt werden, sofern die Kopien von der Bürgerberatung selbst angefertigt werden.

 

Ist die Unterschrift für öffentliche Zwecke erforderlich, wenden Sie sich bitte an einen Notar (z. B. Testament, Vorsorgevollmacht, Kaufvertrag etc.)

Beglaubigung von Dokumenten - § 33 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

 

Beglaubigung von Unterschriften - § 34 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

  • Nachweis der Identität der/des Antragstellerin/s, z. B. Personalausweis oder Pass
  • Originale der zu beglaubigenden Dokumente
  • Kopien der Originale, auf denen die Beglaubigung erfolgen soll

Zuständige Einrichtungen