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Gaststättenerlaubnis beantragen (auch vorläufig oder vorübergehend)

Beschreibung

Wenn Sie Getränke oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgeben wollen, betreiben Sie ein Gaststättengewerbe. Sie benötigen jedoch nicht für jede Tätigkeit im Gaststättengewerbe eine Erlaubnis.

Der Erlaubnis bedarf es nicht, wenn ausschließlich alkoholfreie Getränke ausgegeben werden.

 

Grundsätzlich gilt:

Sobald Sie alkoholische Getränke ausschenken wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis.

Im Genehmigungsverfahren wird regelmäßig auch eine Stellungnahme der Bauaufsicht angefordert. Für bestimmte Maßnahmen benötigen Sie von dort ebenfalls eine Erlaubnis. War der Betrieb vielleicht vorher ein Ladenlokal und soll jetzt als Gaststätte betrieben werden, benötigen Sie eine Genehmigung für die Nutzungsänderung.
Es empfiehlt sich, die baurechtlichen Fragen im Vorfeld zu klären.
Bei einer änderungsfreien Übernahme besteht für Sie die Möglichkeit, eine vorläufige Erlaubnis zu beantragen.

Diese können Sie erhalten, wenn der Antrag, das Führungszeugnis, der Auszug aus dem Gewerbezentralregister, die aktuelle Auskunft in Steuersachen (zust. Finanzamt Antragsteller) und der Pachtvertrag vorliegt. Die bisherige Gaststätte darf jedoch nicht länger als 1 Jahr geschlossen sein.

 

Sollten Sie gewerblich, d. h. gegen Entgelt mit Gewinnaufschlag oder aber unentgeltlich i. V. m. einem anderen Gewerbe, alkoholische Getränke anlässlich von Straßenfesten, Umzügen, Märkten und ähnlichen Aktionen an Dritte abgeben, benötigen Sie eine vorübergehende Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz (Gestattung).

Erlaubnis  - § 2 Gaststättengesetz

vorläufige Erlaubnis - § 11 Gaststättengesetz

Anzeige der Gewerbetätigkeit - § 14 Gewerbeordnung

Gestattung - § 12 Gaststättengesetz (GastG)

 

Gebühren -

§ 14 Abs. 1 Satz 1 Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NW) in der z.Z. geltenden Fassung 
§ 9 Abs. 1 Satz 1 Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NW) in der z.Z. geltenden Fassung

i.V.m. Tarifstelle 12.14.6 Allgemeine
                       Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)

Vom Antragsteller sind folgende Unterlagen beizubringen:

  • aktuelles polizeiliches Führungszeugnis (Einwohnermeldeamt des Wohnortes)
  • aktueller Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Gewerbeamt des Wohnortes)
  • aktuelle Auskunft in Steuersachen (zust. Finanzamt für den Antragsteller)
  • Unterrichtungsnachweis: diese Unterrichtung wird in der Industrie- und Handelskammer, Leonardo-da-Vinci-Weg 2, Tel: 05231 76010 durchgeführt. Der Antragsteller muss sich mit der IHK wegen eines Termins selbst in Verbindung setzen. Nähere Informationen erhalten Sie hier: https://wis.ihk.de/ihk/detmold.html
  • Gesundheitszeugnis für alle Personen, die Speisen und Getränke zubereiten (zust. Gesundheitsamt der Personen)
  • Lage- und Grundrissplan des Betriebes (Grundrisszeichnungen der Konzessionsräume und aller Nebenräume, Lagerräume etc.) in 3-facher Ausfertigung
  • Beschreibung der Räume (siehe Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach §2 des Gaststättengesetzes [993 KB])
  • Kopie des Pachtvertrages
  • Verzichtserklärung des jetzigen Erlaubnisinhabers (nur bei Übernahme des Betriebes)

Sollte der Betrieb durch eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) betrieben werden, so wird die juristische Person selbst Erlaubnisinhaber und Gewerbetreibender. In diesem Fall sind von der GmbH folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Gewerbezentralregisterauszug (zust. Einwohnermeldeamt des Firmensitzes)
  • aktuelle Auskunft in Steuersachen (zust. Finanzamt des Firmensitzes)
  • Handelsregisterauszug

Für jeden Geschäftsführer werden die oben genannten Unterlagen benötigt.

Ist für die Führung des Betriebes ein Betriebsleiter vorgesehen, der nicht Geschäftsführer ist, so hat die GmbH für diesen zusätzlich eine Stellvertretererlaubnis gemäß § 9 Gaststättengesetz zu beantragen. Auch hierbei werden die o.a. Unterlagen für den Stellvertreter benötigt.

Sollte der Betrieb in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betrieben werden, werden die genannten Unterlagen für jeden Gesellschafter benötigt, da für jede Person eine gesonderte Erlaubnis erteilt wird.

 

Für die vorübergehende Gaststättenerlaubnis (Gestattung) kann der Antrag formlos gestellt werden.

Gem. § 4 Abs. 1 Gaststättengesetz (GastG) können vom Antragssteller zusätzliche Angaben und Unterlagen verlangt werden, wenn sie für die Bearbeitung und Beurteilung des Antrages von Bedeutung sein können.
Mit dem Beginn der gewerblichen Tätigkeiten ist das Gewerbe gem. § 14 Gewerbeordnung anzuzeigen.
Da die Prüfung der Unterlagen und die Erteilung der Erlaubnis einen gewissen Vorlauf erfordern, empfiehlt es sich daher frühzeitig (mindestens einen Monat vor der geplanten Eröffnung) den Gaststättenantrag zu stellen.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis möglich. Für diese fallen weitere Gebühren an.

  • 500,00 € (gem. Tarifstelle 12.14.1 der Allgem. Verwaltungsgebührenordnung NW in der z.Z. geltenden Fassung bei normalem Aufwand )
  • 110,00 € (gem. Tarifstelle 12.14.1 und 12.14.3 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NW in der z.Z. geltenden Fassung) für die Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis